Kurz – worum geht es bei den TRBS?
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie geben insbesondere den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Bei Einhaltung der einschlägigen TRBS kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der BetrSichV erfüllt sind. Wird eine andere Lösung gewählt, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.
Wichtig: Eine TRBS ersetzt nicht die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Welche Regeln und Schutzmaßnahmen im konkreten Fall anzuwenden sind, hängt vom Arbeitsmittel, von der Tätigkeit und von den vorhandenen Gefährdungen ab.
Wichtige TRBS im Produktions- und Instandhaltungsalltag
| TRBS | Thema | Praxisbezug | Fristen / wichtiger Hinweis |
|---|---|---|---|
| TRBS 1111 | Gefährdungsbeurteilung | Zentrale Grundlage für die Beurteilung der Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und für die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen. | Keine pauschale jährliche TRBS-Frist. Die Gefährdungsbeurteilung ist aktuell zu halten und insbesondere bei relevanten Änderungen oder neuen Erkenntnissen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. |
| TRBS 1112 | Instandhaltung | Gilt für Planung und Ausführung von Instandhaltungsarbeiten sowie für Störungssuche und Erprobung nach Instandsetzung. Behandelt die sichere Durchführung von Inspektion, Wartung und Instandsetzung. | Bei Instandhaltungsmaßnahmen anwenden. Schutzmaßnahmen müssen aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden. |
| TRBS 1112 Teil 1 | Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten | Ergänzt die TRBS 1112 bei Instandhaltungsarbeiten, bei denen Explosionsgefährdungen auftreten können. | Tätigkeitsbezogen anwenden, wenn bei Instandhaltungsarbeiten eine Explosionsgefährdung möglich ist. |
| TRBS 1116 | Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung | Konkretisiert Anforderungen an Qualifikation, Unterweisung und gegebenenfalls Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. | Unterweisungen und Qualifikationen müssen zur Tätigkeit, zum Arbeitsmittel und zur Gefährdung passen und bei Bedarf aktualisiert werden. |
| TRBS 1201 | Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen | Regelt die Ermittlung und Durchführung erforderlicher Prüfungen und Kontrollen, die Bewertung der Prüfergebnisse sowie grundlegende Anforderungen an Prüffristen. | Keine allgemeine Frist von „1–10 Jahren“. Art, Umfang und Frist ergeben sich aus BetrSichV, Gefährdungsbeurteilung und den für das jeweilige Arbeitsmittel bzw. die Anlage geltenden Anforderungen. |
| TRBS 1201 Teil 1 | Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen | Konkretisiert Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. | Prüffristen und Prüfanforderungen sind anhand der BetrSichV und der konkreten Anlage festzulegen; keine pauschale Frist allein aus der Ex-Zone ableiten. |
| TRBS 1201 Teil 2 | Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck | Konkretisiert Prüfungen und Kontrollen von Anlagen bzw. Arbeitsmitteln mit Gefährdungen durch Dampf und Druck. | Die konkreten Prüfungen und Fristen richten sich insbesondere nach der BetrSichV und der Einstufung der jeweiligen Anlage. |
| TRBS 1203 | Zur Prüfung befähigte Personen | Beschreibt die Anforderungen an Personen, die Prüfungen nach BetrSichV durchführen. Maßgeblich sind insbesondere geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. | Keine Prüffrist; die erforderliche Befähigung muss zur jeweiligen Prüfaufgabe passen und aufrechterhalten werden. |
| TRBS 2111 | Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen | Relevant z. B. bei bewegten Maschinenteilen, Quetsch-, Scher-, Einzugs-, Fang- oder Stoßgefährdungen sowie unbeabsichtigten Bewegungen. | Schutzmaßnahmen werden anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die TRBS ist keine Betriebsanweisungs-Regel. |
| TRBS 2121 | Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen | Relevant bei Tätigkeiten mit Absturzgefährdung und der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen. | Tätigkeits- und arbeitsmittelbezogen anwenden. Vorrang haben geeignete technische Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung. |
| TRBS 2121 Teil 1 | Absturzgefährdung bei der Verwendung von Gerüsten | Konkretisiert Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Gerüsten. | Nicht als allgemeine Regel für Instandhaltung verwenden; sie ist speziell auf die Verwendung von Gerüsten ausgerichtet. |
| TRBS 2141 | Gefährdungen durch Dampf und Druck | Behandelt Gefährdungen durch Dampf und Druck sowie die daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen. | Nicht mit einer speziellen „Kran-TRBS“ verwechseln. Prüfungen bei Dampf- und Druckgefährdungen werden ergänzend insbesondere durch TRBS 1201 Teil 2 konkretisiert. |
Prüffristen: Für viele Arbeitsmittel gibt es keine allgemeine „Standardfrist“ in einer TRBS. Der Arbeitgeber muss erforderliche Prüfungen, Prüfumfang und Prüffristen unter Berücksichtigung der BetrSichV und der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen enthält die BetrSichV zusätzliche bzw. maximale Fristen.
Offizielle und aktuell gehaltene Fassungen: BAuA – Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Wichtige Abgrenzungen
- Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel: TRBS 1121 ist hierfür nicht die richtige Regel. Die frühere TRBS 1121 betraf Aufzugsanlagen und ist aufgehoben. Für Prüfungen elektrischer Arbeitsmittel sind insbesondere BetrSichV, TRBS 1201 sowie die einschlägigen elektrotechnischen Arbeitsschutzregeln zu berücksichtigen.
- Explosionsschutz: Die frühere TRBS 2152 Teil 1 wird nicht mehr als aktuelle TRBS geführt. Für Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ist insbesondere TRBS 1201 Teil 1 relevant; weitere Explosionsschutzanforderungen werden heute auch im TRGS-Regelwerk konkretisiert.
- Kräne und Hebezeuge: TRBS 2141 ist keine Kranregel, sondern behandelt Gefährdungen durch Dampf und Druck. Prüfanforderungen für Krane und bestimmte andere Arbeitsmittel ergeben sich aus der BetrSichV, insbesondere den einschlägigen Anhängen, sowie aus TRBS 1201 und weiteren einschlägigen Regeln.
Praxistipps für den Alltag
- Eine Prüfmittel- und Anlagenübersicht führen: Arbeitsmittel / Anlage → Rechtsgrundlage → Prüffrist → prüfende Person → letzter Befund → nächste Prüfung.
- Vor der erstmaligen Verwendung und bei Änderungen prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden muss.
- Für Instandhaltungsarbeiten Arbeitsablauf, Energiequellen, Restenergien, Freigaben, Schutzmaßnahmen und Wiederinbetriebnahme festlegen.
- Prüfaufzeichnungen so aufbewahren, dass sie verfügbar und nachvollziehbar sind. Eine pauschale Pflicht, Ausdrucke im Schaltschrank zu lagern, besteht nicht.
- Bei Fremdfirmen Schnittstellen, Verantwortlichkeiten, Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen vor Arbeitsbeginn abstimmen.
- Bei Audits und internen Kontrollen Gefährdungsbeurteilungen, Prüfaufzeichnungen, Unterweisungsnachweise und relevante Freigaben nachvollziehbar bereithalten.